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Beratungshilfe            

 



Allgemeine Hinweise zur Beratungshilfe

1. Allgemeines

Die Beratungshilfe dient der Ermöglichung von Rechtsberatung und Rechtsvertretung von Bürgern mit geringem Einkommen außerhalb eines gerichtlichen Verfahren (soweit es um die anwaltliche Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren geht, ist die Prozesskostenhilfe einschlägig). Sie ist wie die Prozesskostenhilfe Instrument der Gewährleistung eines Sozialstaates. Gesetzlich normiert ist sie im Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz, dass Sie hier finden).

Beratungshilfe wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel für eine Rechtsberatung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen.

  • Es stehen keine anderen Möglichkeiten für Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme zumutbar ist.

  • Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig (§ 1 Beratungshilfegesetz).

Die Beratungshilfe erstreckt sich auf folgende Rechtsangelegenheiten:

  • Zivilrecht, einschließlich Arbeitsrecht,

  • Verwaltungsrecht,

  • Verfassungsrecht,

  • Sozialrecht,

  • Strafrecht, bzw- Ordnungswidrigkeitenrecht.

2. Antragserfordernis
Beratungshilfe wird nur auf ausdrücklichen Antrag gewährt, der bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts mündlich oder schriftlich zu stellen ist. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand (regelmäßig der Wohnsitz) hat. Der Antrag kann dort mündlich oder schriftlich (mit Vordruck) gestellt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der aufgesuchte Rechtsanwalt für den Rechtsuchenden den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich stellt (dies ist relevant, wenn der Rechtssuchende ohne zuvor einen Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht gestellt zu haben, direkt einen Rechtsanwalt aufsucht)

Damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe überprüft werden können, sind bei der Antragstellung sämtliche Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, wie Bescheide vom Arbeitsamt, Sozialamt, der Wohngeldstelle, Bankauszüge und natürlich Lohnbescheinigungen und Nachweise über Unterhaltszahlungen und Kreditverpflichtungen.
Funktional zuständig ist der Rechtspfleger im Amtsgericht, der bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen auch sofort über den gestellten Antrag entscheidet. Das Amtsgericht kann Beratungshilfe auch selbst leisten, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten (z.B. durch Sozialversicherungsträger, Versicherungsämter, Versichertenälteste, Finanzämter, Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege), die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Andernfalls wird dem Rechtsuchenden bei gegebenen Voraussetzungen vom Amtsgericht ein sogenannter Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ausgestellt und auf Wunsch eine Liste der im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte vorgelegt. Der Rechtssuchende kann den Rechtsanwalt dabei nach freier Wahl aussuchen.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, trotz des Beratungshilfescheins vom Rechtsuchenden eine Gebühr in Höhe von 10 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zu verlangen, was auch auf dem Berechtigungsschein vermerkt ist. Weitere Gebühren dürfen gegen den Beratungshilfeempfänger jedoch nicht erhoben werden, die Vergütung des Rechtsanwalt erfolgt im übrigen ausschliesslich aus der "Landeskasse", siehe unten. Eine Ablehnung der Beratungshilfe seitens des Anwalts ist nur in Ausnahmefällen zulässig, vor allem wenn eine solche unzumutbar für den Rechtsanwalt ist.

In einigen Bundesländern (Bremen und Hamburg) wird die Beratungshilfe auch von öffentlichen Rechtsberatungsstellen gewährt, teilweise auch durch vom Gericht "ausgesuchte" Rechtsanwälte, die an verschiedenen Tagen im Gebäude des Amtsgerichts die Beratungen etc. durchführen.

3. Pflichten
Der Rechtsuchende ist verpflichtet, den aufgesuchten Rechtsanwalt wahrheitsgemäß über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren und ihm mitzuteilen, ob er in dieser Angelegenheit bereits Beratungshilfe gewährt bekommen hat oder ob ein solcher Antrag abgelehnt worden ist.


4. Die Vergütung des Rechtsanwalts
Die Vergütung des Rechtsanwalts in "Beratungshilfesachen" richtet sich nach einer (stark) abgesenkten Gebührentabelle. Folgende Paragraphen der BRAGO seien an dieser Stelle wiedergegeben:

§ 131 Vergütung aus der Landeskasse
Der Rechtsanwalt erhält, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind, eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse.

§ 132 Gebühren für Beratungshilfe
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat und für eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 23 Euro. § 20 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.

(2) Für die in § 118 bezeichneten Tätigkeiten erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 56 Euro. Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a und 796b der Zivilprozeßordnung ist die in Satz 1 bezeichnete Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.

(3) Führt die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Absatz 2 Satz 1 zu einem Vergleich oder einer Erledigung der Rechtssache (§§ 23, 24), so erhält der Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr in Höhe von 102 Euro für den Vergleich oder von 69 Euro für die Erledigung.

(4) Für die Tätigkeit zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung) erhält der Rechtsanwalt im Falle

1.  des Absatzes 1 eine Gebühr in Höhe von 46 Euro;
2. des Absatzes 2 eine Gebühr in Höhe von 224 Euro; bei mehr als fünf, mehr
    als zehn und mehr als fünfzehn Gläubigern erhöht sich die Gebühr um
    jeweils 112 Euro.
Absatz 3 bleibt unberührt. § 133 Die §§ 125, 126, 128, 130 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Der Pauschsatz des § 26 bemißt sich nach den Gebühren des § 132. Für die Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes entsprechend.











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