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Ehegesetz (EheG) - mit Wirkung zum 1. Juli 1998 aufgehoben            

 



                                                            Ehegesetz

Hinweis: Mit Wirkung zum 1. Juli 1998 aufgehoben ( Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 04. Mai 1998 - Bundesgesetzblatt I 1998, 833 - Artikel 14 Absatz 1 dieses Gesetzes hob das Ehegesetz mit Wirkung vom 01. Juli 1998 auf und beendete damit ein 52 Jahre währendes Provisorium.


Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

§ 1
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeiteingegangen werden.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag vondieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegattevolljährig ist.

§ 2
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehenicht eingehen.

§ 3
(1) Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehungeiner Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Steht dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigennicht zugleich die Personensorge für den Minderjährigenzu oder ist neben ihm noch ein anderer personensorgeberechtigt,so ist auch die Einwilligung des Personensorgeberechtigten erforderlich.

(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder derPersonensorgeberechtigte die Einwilligung ohne triftige Gründe,so kann der Vormundschaftsrichter sie auf Antrag des Verlobten,der der Einwilligung bedarf, ersetzen.

B. Eheverbote

§ 4
(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischenVerwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigenGeschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie.Das gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahmeals Kind erloschen ist.

(2) (aufgehoben)

(3) Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbotwegen Schwägerschaft Befreiung erteilen. Die Befreiung sollversagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Eheentgegenstehen.

§ 5
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühereEhe für nichtig erklärt oder aufgelöst werden ist.

§ 6
(aufgehoben)

§ 7
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischenPersonen, deren Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinnevon § 4 Abs. 1 durch Annahme als Kind begründet wordenist. Das gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöstworden ist.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbotwegen Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen SchwägerschaftBefreiung erteilen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtigeGründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

§ 8
(1) Eine Frau soll nicht vor Ablauf von zehn Monatennach der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer früherenEhe eine neue Ehe eingehen, es sei denn, daß sie inzwischengeboren hat.

(2) Von dieser Vorschrift kann der StandesbeamteBefreiung erteilen.

§ 9
Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen erkraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung zu sorgenhat, oder wer mit einem minderjährigen Abkömmling odereinem Abkömmling, für den in Vermögensangelegenheitenein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaftlebt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des Vormundschaftsgerichtsdarüber beigebracht hat, daß er dem Kind oder dem Abkömmlinggegenüber die ihm aus Anlaß der Eheschließungobliegenden Pflichten erfüllt hat oder daß ihm solchePflichten nicht obliegen.

§ 10
(1) Ausländer sollen eine Ehe nicht eingehen,bevor sie ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatlandesdarüber beigebracht haben, daß der Eheschließungein in den Gesetzen des Heimatlandes begründetes Ehehindernisnicht entgegensteht.

(2) Von dieser Vorschrift kann der Präsidentdes Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werdensoll, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosenund Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren innereBehörde keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. Inbesonderen Fällen darf sie auch Angehörigen andererStaaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauervon sechs Monaten.

C. Eheschließung

§ 11
(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließungvon einem Standesbeamten stattgefunden hat.

(2) Als Standesbeamter im Sinne des Absatzes 1 giltauch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamtenöffentlich ausgeübt und die Ehe in das Familienbucheingetragen hat.

§ 12
(1) Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen.Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechsMonaten nach Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.

(2) Die Ehe kann ohne Aufgebot geschlossen werden,wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobtenden Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.

(3) Von dem Aufgebot kann der Standesbeamte Befreiungerteilen.

§ 13
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß dieVerlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitigerAnwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht untereiner Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 13a
(1) Der Standesbeamte soll die Verlobten vor derEheschließung befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmenwollen.

(2) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb desGeltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen, so endet die in§ 1355 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeseheneFrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rückkehr in denGeltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Ergibt sich aus einer Erklärung nach Absatz2 eine Änderung gegenüber dem bisher von den Ehegattengeführten Namen, so erstreckt sich die Namensänderungauf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das vierzehnteLebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderungdurch Erklärung anschließt. Ist der frühere Geburtsnamezum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sichdie Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegattendie Erklärung nach Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklärungensind spätestens vor Ablauf eines Jahrs nach Abgabe der Erklärungnach Absatz 2 abzugeben.

(4) Auf die Erklärungen ist § 1617 Abs.2 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechendanzuwenden.

§ 14
(1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließungin Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nacheinanderdie Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollenund, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, im Namen desRechts aussprechen, daß sie nunmehr rechtmäßigverbundene Eheleute seien.

(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließungin das Familienbuch eintragen.

§ 15
(1) Die Ehe soll vor dem zuständigen Standesbeamtengeschlossenen werden.

(2) Zuständig ist der Standesbeamte, in dessenBezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichenAufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamtenhaben die Verlobten die Wahl.

(3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oderseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist fürdie Eheschließung im Inland der Standesbeamte des StandesamtsI in Berlin oder der Hauptstandesämter in München, Baden-Badenund Hamburg zuständig.

(4) Auf Grund einer schriftlichen Ermächtigungdes zuständigen Standesbeamten kann die Ehe auch vor demStandesbeamten eines anderen Bezirkes geschlossen werden.

§ 15a
(aufgehoben)

D. Nichtigkeit der Ehe

I. Nichtigkeitsgründe

§ 16
Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denendies in §§ 17 bis 22 dieses Gesetzes bestimmt ist.

§ 17
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließungnicht in der durch § 13 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültiganzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünfJahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zudessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinandergelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünfJahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklageerhoben ist.

§ 18
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegattenzur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig waroder sich im
Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehendenStörung der Geistestätigkeit befand.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültiganzusehen, wenn der Ehegatte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit,der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeitzu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsetzen will.

§ 19
(aufgehoben)

§ 20
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegattenzur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültigerEhe lebt.

(2) Ist vor der Eheschließung die Scheidungoder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen worden, soist, wenn das Urteil über die Scheidung oder Aufhebung derfrüheren Ehe nach Schließung der neuen Ehe rechtskräftigwird, die neue Ehe als von Anfang an gültig anzusehen.

§ 21
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandtenoder Verschwägerten de Verbote des § 4 zuwider geschlossenworden ist.

(2) Die Ehe zwischen Verschwägerten ist jedochals von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Befreiung nachMaßgabe der Vorschrift des § 4 Abs. 3 nachträglichbewilligt wird.

§ 22
(aufgehoben)

II. Berufung auf die Nichtigkeit

§ 23
Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen,solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtigerklärt worden ist.

§ 24
(1) In den Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwaltund jeder der Ehegatten, im Falle des § 20 auch der Ehegatteder früheren Ehe, die Nichtigkeitsklage erheben. Ist dieEhe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklageerheben.

(2) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann dieNichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.

III. Folgen der Nichtigkeit

§ 25
(aufgehoben)

§ 26
(1) Die vermögensrechtlichen Folgen der Nichtigkeiteiner Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgender Scheidung.

(2) Hat ein Ehegatte die Nichtigkeit der Ehe beider Eheschließung gekannt, so kann der andere Ehegatte binnensechs Monaten, nachdem die Ehe rechtskräftig für nichtigerklärt ist, durch Erklärung gegenüber dem Ehegattendie für den Fall der Scheidung vorgesehenen vermögensrechtlichenFolgen für die Zukunft ausschließen. Gibt er eine solcheErklärung ab, ist insoweit die Vorschrift des Absatzes 1nicht anzuwenden. Hat auch der andere Ehegatte die Nichtigkeitder Ehe bei der Eheschließung gekannt, so steht ihm dasin Satz 1 vorgesehene Recht nicht an.
(3) Im Falle des § 20 stehen dem Ehegatten,der die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannthat, Ansprüche auf Unterhalt und Versorgungsausgleich nichtzu, soweit diese Ansprüche entsprechende Ansprüche desEhegatten der früheren Ehe beeinträchtigen würden.

§ 27
(aufgehoben)

E. Aufhebung der Ehe

I. Allgemeine Vorschriften

§ 28
Die Aufhebung der Ehe kann nur in den Fällender §§ 30 bis 34 und 39 dieses Gesetzes begehrt werden.

§ 29
Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben.Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.

II. Aufhebungsgründe

§ 30
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren,wenn es zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des §18 Abs. 2 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeitbeschränkt war und sein gesetzlicher Vertreter nicht dieEinwilligung zur Eheschließung oder zur Bestätigungerteilt hatte. Solange der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeitbeschränkt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter dieAufhebung der Ehe begehren.

(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzlicheVertreter die Ehe genehmigt oder der Ehegatte, nachdem er unbeschränktgeschäftsfähig geworden ist, zu erkennen gegeben hat,daß er die Ehe fortsetzen will.

(3) Verweigert der gesetzlich Vertreter die Genehmigungohne triftige Gründe, so kann der Vormundschaftsrichter sieauf Antrag eines Ehegatten ersetzen.

§ 31
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren,wenn er bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daßes sich um eine Eheschließung handelt, oder wenn dies zwargewußt hat, daß es sich um eine Eheschließunghandelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung,die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen. Das gleichegilt, wenn der Ehegatte sich in der Person des anderen Ehegattengeirrt hat.

(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegattenach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daßer die Ehe fortsetzen will.

§ 32
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren,wenn er sich bei der Eheschließung über solche persönlicheEigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnisder Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesensder Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.

(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegattenach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daßer die Ehe fortsetzen will, oder wenn sein Verlangen nach Aufhebungder Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichenLebens der Ehegatten als sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.

§ 33.
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren,wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschungüber solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn beiKenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesender Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.

(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Täuschungvon einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübtworden ist, oder wenn der Ehegatte nach Entdeckung der Täuschungzu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.

(3) Auf Grund einer Täuschung über Vermögensverhältnissekann die Aufhebung er Ehe nicht begehrt werden.

§ 34
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren,wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmtworden ist.

(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegattenach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslagezu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.

III. Erhebung der Aufhebungsklage

§ 35
(1) Die Aufhebungsklage kann nur binnen eines Jahreserhoben werden.

(2) Die Frist beginnt in den Fällen des §30 mit dem Zeitpunkt, in welchen die Eingehung oder die Bestätigungder Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegattedie unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt; inden Fällen der §§ 31 bis 33 mit dem Zeitpunkt,in welchem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;in dem Falle des § 34 mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslageaufhört.

(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigteEhegatte innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durcheinen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Aufhebungsklagegehindert ist.

(4) Hat ein klageberechtiger Ehegatte, der geschäftsunfähigist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nichtvor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem ander Ehegatte die Aufhebungsklage selbständig erheben kannoder in dem der Mangel der Vertretung aufhört.

§ 36
Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigenEhegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kannder Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfallder Geschäftsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.

IV. Folgen der Aufhebung

§ 37
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmensich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.

(2) Hat ein Ehegatte in den Fällen der §§30 bis 32 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließunggekannt oder
ist in den Fällen der §§ 33 und 34die Täuschung oder Drohung von ihm oder mit seinem Wissenverübt worden, so kann der andere Ehegatte ihm binnen sechsMonaten nach der Rechtskraft des Aufhebungsurteils erklären,daß die für den Fall der Scheidung vorgesehenen vermögensrechtlichenFolgen für die Zukunft ausgeschlossen sein sollen. Gibt ereine solche Erklärung ab, findet insoweit die Vorschriftdes Absatzes 1 keine Anwendung. Hat im Falle des § 30 auchder andere Ehegatte die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließunggekannt, so steht ihm das in Satz 1 vorgesehene Recht nicht zu.

F. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung

§ 38
(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte fürtot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neueEhe nicht deshalb nichtig, weil der für tot erklärteEhegatte noch lebt, es sei denn, daß beide Ehegatten beider Eheschließung wissen, daß er die Todeserklärungüberlebt hat.

(2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird diefrühere Ehe aufgelöst. Sie bleibt auch dann aufgelöst,wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.

§ 39
(1) Lebt der für tot erklärte Ehegattenoch, so kann sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuenEhe begehren, es sie denn, daß er bei der Eheschließungwußte, daß der für tot erklärte Ehegattedie Todeserklärung überlebt hat.

(2) Macht der frühere Ehegatte von dem ihm nachAbsatz 1 zustehenden Recht Gebrauch und wird die neue Ehe aufgehoben,so kann er zu Lebzeiten seines Ehegatten aus der früherenEhe eine neue Ehe nur mit diesem eingehen. Im übrigen bestimmensich die Folgen der Aufhebung nach § 37 Abs. 1. Hat der beklagteEhegatte bei der Eheschließung gewußt, daß derfür tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebthat, so findet § 37 Abs. 2 Satz 1, 2 entsprechende Anwendung.

§ 40
(aufgehoben)

Zweiter Abschnitt. Recht der Ehescheidung

§§ 41-76
(aufgehoben)

Dritter Abschnitt. Härtemilderungsklage

§ 77
(gegenstandslos)

Vierter Abschnitt. Zusätzliche Bestimmungen

§ 77a
(1) Für die Befreiung von der Beibringung desEhefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 10Abs. 2) wird eine Gebühr von 20 bis 600 Deutsche Mark erhoben.

(2) Ein Zuschlag nach Artikel 4 des Gesetzes überMaßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401) wird nicht erhoben.

§ 78
Die §§ 1303 bis 1352, 1564 bis 1587, 1608Abs. 2 und die §§ 1635 bis 1637, 1699 bis 1704, 1771Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel II, §§1 und 2 des Gesetzes gegen Mißbräuche bei der Eheschließungund der Annahme an Kindes Statt vom 23. November 1933 (Reichsgesetzbl.I S. 979) und Artikel I des Gesetzes über die Änderungund Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und überdie Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (Reichsgesetzbl.I S. 380) bleiben aufgehoben.

§ 79
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließungund der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigenReichsgebiet vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) wirdhiermit aufgehoben. Gleichermaßen aufgehoben sind alle Bestimmungender zu seiner Durchführung ergangenen Gesetze, Verordnungenund Erlasse sowie diejenigen aller sonstigen Gesetze, welche mitdem gegenwärtigen Gesetz unvereinbar sind.

§ 80
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1946 in Kraft.










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