Eheschließung

 

Das Recht der Eheschließung (und auch der Ehescheidung) war früher im Ehegesetz (EheG) geregelt. Dieses war wie auch die anderen Bestimmungen des Eherechts (z.B. das eheliche Güterrecht) Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1900 gewesen. Mit Wirkung zum 1. Juli 1998 wurde das Ehegesetz jedoch aufgehoben und die Eheschließung zurückgeführt in das Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 04. Mai 1998[1]  -  Artikel 14 Absatz 1 dieses Gesetzes hob das Ehegesetz mit Wirkung vom 01. Juli 1998 auf und beendete damit ein 52 Jahre währendes Provisorium.

 

1. Der Begriff der Eheschließung

Mit dem Begriff der Eheschließung meint das Gesetz stets die so genannte Ziviltrauung, nicht aber die kirchliche Trauung (obligatorische Zivilehe). Die kirchliche Trauung allein vermag die Ehewirkungen des staatlichen Rechts nicht auszulösen, wobei anzumerken ist, dass diese gemäß § 67 PStG ohnehin nicht vor der Ziviltrauung vorgenommen werden darf – ansonsten liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (teilweise wird die Verfassungsmäßigkeit des § 67 PStG jedoch angezweifelt).

 

2. Voraussetzungen und Hindernisse der Eheschließung

Das Gesetz kennt positiv formulierte Voraussetzungen einer Eheschließung (bspw. bestimmte Formvorschriften, Handeln eines Standesbeamten gemäß 1310 Abs. 1 BGB  - früher § 11 EheG -, das Alterserfordernis nach § 1303 BGB  - früher § 1 EheG -, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach § 1303 Abs. 2  - früher § 3 EheG -  und negative Ehehindernisse (bspw. Eheverbote nach § 1306 BGB – früher §§ 4 ff. EheG. 

 

a. Folgen bei Nichtbeachtung

aa. Nicht-Ehe

Werden bestimmte Mindestvoraussetzungen der Eheschließung nicht beachtet, so liegt keine Ehe vor, d.h. es entstehen keine Ehewirkungen, so genannte Nicht-Ehe. Mindervoraussetzungen sind z.B.:

● kein Standesbeamter führt die Trauung durch, § 1310 BGB – früher § 11 EheG

● es fehlt bei zumindest einer Person die Ehewillenserklärung

● Eheschließung von Personen gleichen Geschlechts (zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtzulassung von gleichgeschlechtlichen Ehen und dem neuen LPartG siehe hier[2]).

 

Hinweis: Bestehen Zweifel so ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe vor dem Familiengericht zu erheben, § 606 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO.

 

bb. Vernichtbare Ehe

Andere Folge kann sein, dass die Ehe nichtig ist, bzw. vernichtbar ist, - früher §§ 16-26 EheG. Solange kein rechtskräftiges Nichtigkeitsurteil ergangen ist, wird die nichtige Ehe jedoch wie eine gültige behandelt, - früher § 23 EheG.

 

Hinweis: Die Nichtigkeitsklage ist Ehesache, § 631 ZPO. Ausschließlich zuständig ist das Familiengericht, § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 23b Abs. 1 Nr. 1 GVG).

 

cc. Aufhebbarkeit der Ehe

Die Ehe ist wegen des Mangels bei der Eheschließung aufhebbar, d.h. durch gerichtliches Aufhebungsurteil mit Wirkung für die Zukunft auflösbar, ähnlich der Anfechtung von Willenserklärungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 1313 ff. BGB.

 

dd. Unerheblichkeit des Mangels

Ein Mangel ist unerheblich, wenn lediglich „Soll-Vorschriften“ verletzt werden. Ein Standesbeamter kann die Eheschließung jedoch verweigern sollte das zukünftige Ehepaar nicht an der Erfüllung der „Soll-Vorschriften“ mitwirken.

 

 



[1] Bundesgesetzblatt I 1998, 833.

[2] eine gleichgeschlechtliche Ehe ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch als auch dem verfassungsrechtlichen Ehebegriff fremd, vgl. BVerfG, FamRZ 1993 164 (168); FamRZ 1993, 1419; FamRZ 1994,21; LG Osnabrück, FamRZ 1993, 327; LG Gießen, FamRZ 1993, 558; BayObLG, FamRZ 1993, 558; anderer Auffassung das AG Frankfurt, MDR 1993, 116.