Eheschließung
Das Recht der Eheschließung (und auch der
Ehescheidung) war früher im Ehegesetz (EheG) geregelt. Dieses war wie
auch die anderen Bestimmungen des Eherechts (z.B. das eheliche Güterrecht) Teil
des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1900
gewesen. Mit Wirkung zum 1. Juli 1998 wurde das Ehegesetz jedoch aufgehoben und
die Eheschließung zurückgeführt in das Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz zur
Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 04. Mai 1998[1] -
Artikel 14 Absatz 1 dieses Gesetzes hob das Ehegesetz mit Wirkung vom
01. Juli 1998 auf und beendete damit ein 52 Jahre währendes Provisorium.
1.
Der Begriff der Eheschließung
Mit dem Begriff der
Eheschließung meint das Gesetz stets die so genannte Ziviltrauung, nicht aber
die kirchliche Trauung (obligatorische Zivilehe). Die kirchliche Trauung allein
vermag die Ehewirkungen des staatlichen Rechts nicht auszulösen, wobei
anzumerken ist, dass diese gemäß § 67 PStG ohnehin nicht vor der Ziviltrauung vorgenommen
werden darf – ansonsten liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (teilweise wird die Verfassungsmäßigkeit
des § 67 PStG jedoch angezweifelt).
2.
Voraussetzungen und Hindernisse der Eheschließung
Das Gesetz kennt
positiv formulierte Voraussetzungen einer Eheschließung (bspw. bestimmte
Formvorschriften, Handeln eines Standesbeamten gemäß 1310 Abs. 1 BGB - früher
§ 11 EheG -, das Alterserfordernis nach § 1303 BGB - früher
§ 1 EheG -, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach § 1303 Abs.
2 - früher
§ 3 EheG - und negative
Ehehindernisse (bspw. Eheverbote nach § 1306 BGB – früher §§ 4 ff. EheG.
a. Folgen
bei Nichtbeachtung
aa. Nicht-Ehe
Werden bestimmte
Mindestvoraussetzungen der Eheschließung nicht beachtet, so liegt keine Ehe
vor, d.h. es entstehen keine Ehewirkungen, so genannte Nicht-Ehe. Mindervoraussetzungen sind z.B.:
●
kein Standesbeamter führt die Trauung durch, § 1310 BGB – früher § 11 EheG
●
es fehlt bei zumindest einer Person die Ehewillenserklärung
●
Eheschließung von Personen gleichen Geschlechts (zur Verfassungsmäßigkeit
der Nichtzulassung von gleichgeschlechtlichen Ehen und dem neuen LPartG
siehe hier[2]).
Hinweis: Bestehen Zweifel so ist eine Klage auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe vor dem Familiengericht
zu erheben, § 606 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO.
bb. Vernichtbare Ehe
Andere Folge kann
sein, dass die Ehe nichtig ist, bzw. vernichtbar ist, - früher §§ 16-26 EheG. Solange kein rechtskräftiges
Nichtigkeitsurteil ergangen ist, wird die nichtige Ehe jedoch wie eine gültige
behandelt, - früher § 23 EheG.
Hinweis: Die Nichtigkeitsklage ist Ehesache, § 631 ZPO.
Ausschließlich zuständig ist das Familiengericht, § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 23b
Abs. 1 Nr. 1 GVG).
cc. Aufhebbarkeit der Ehe
Die Ehe ist wegen
des Mangels bei der Eheschließung aufhebbar, d.h. durch gerichtliches
Aufhebungsurteil mit Wirkung für die Zukunft auflösbar, ähnlich der Anfechtung
von Willenserklärungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 1313 ff. BGB.
dd. Unerheblichkeit des Mangels
Ein Mangel ist unerheblich,
wenn lediglich „Soll-Vorschriften“ verletzt werden. Ein Standesbeamter kann die
Eheschließung jedoch verweigern sollte das zukünftige Ehepaar nicht an der
Erfüllung der „Soll-Vorschriften“ mitwirken.
[1] Bundesgesetzblatt I 1998, 833.
[2] eine gleichgeschlechtliche Ehe ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch als auch dem verfassungsrechtlichen Ehebegriff fremd, vgl. BVerfG, FamRZ 1993 164 (168); FamRZ 1993, 1419; FamRZ 1994,21; LG Osnabrück, FamRZ 1993, 327; LG Gießen, FamRZ 1993, 558; BayObLG, FamRZ 1993, 558; anderer Auffassung das AG Frankfurt, MDR 1993, 116.